Satzung

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Liboriuskapelle Creuzburg e. V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Förderverein Liboriuskapelle Creuzburg e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Creuzburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Sanierung und der bauliche Erhalt der Liboriuskapelle in Creuzburg. Dieser Zweck wird durch die Beschaffung finanzieller Mittel für die Eigentümerin der Liboriuskapelle, der Kirchgemeinde St. Nicolai Creuzburg, verwirklicht. Die Kirchgemeinde erhält diese Mittel entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Vereins nach Vorlage von Rechnungen für mit dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie einvernehmlich abgestimmte Sanierungsleistungen an der Liboriuskapelle. Der Vorstand soll sowohl von der Kirchgemeinde St. Nicolai als auch vom Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie über den erreichten Sanierungsstand zwecks weiterer effizienter Mittelbeschaffung laufend unterrichtet werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Will dieser einen gestellten Antrag ablehnen, hat er ihn mit einer Begründung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Das Mitglied hat die Pflicht, an der Erfüllung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken.
(5) Bei Verdiensten um den Verein und den Vereinszweck kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Ehrenmitglieder des Vereins ernennen. Die Ernennung erfolgt mittels einer Urkunde. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben und Kosten Mitgliedsbeiträge.
(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die
Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellv. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder auf dem Wege der Telekommunikation erfolgen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Schirmherrschaft, Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
(2) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und den Vereinszweck mit geeigneten Mitteln zu unterstützen. Der Vorstand unterrichtet das Kuratorium über alle wichtigen Aufgaben und Entscheidungen des Vereins.
(3) Der Vorstand kann zusätzlich zum Kuratorium einen Schirmherrn berufen. Dieser soll Mitglied des Kuratoriums sein. Er hat die Aufgabe, den Vereinszweck mit geeigneten Mitteln zu unterstützen und hierbei mit dem Kuratorium und dem Vorstand zusammenzuarbeiten.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich innerhalb des ersten Halbjahres eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich § 10 Abs. 1 beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, soweit die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(7) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand beantragt.
(8) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die Kassenprüfer zu wählen, über Satzungsänderungen zu beschließen, Jahresberichte entgegenzunehmen sowie die Entlastung des Vorstandes auszusprechen, den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden und Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu beraten.
(10) Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren zwei
Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss eines Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eigens hierzu einberufen wurde. 
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator des Vereins.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Kirchgemeinde St. Nicolai Creuzburg, die es allein zu gemeinnützigen Zwecken im Rahmen der Erhaltung der Liboriuskapelle zu verwenden hat, oder es ist einer Zustiftung unter dem Dach der Denkmalpflege zu überführen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

Creuzburg, den 25.01.2007



Förderverein Liboriuskapelle Creuzburg e.V.
Michael-Praetorius-Platz 2 
99831 Amt Creuzburg 


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